Unser Grundgesetz – Der Kalender! (2019 – 2021)

! HIER ONLINE DURCHBLÄTTERN !

Kennst du unser Grundgesetz? – Sicher ? Wenn du dich nicht im Detail an alle Artikel erinnern kannst, dann haben wir für dich genau der Richtige:
Unser neuer Kalender bietet für fast 2 Jahre jeden Monat einen Artikel des Grundgesetzes. Du kannst ihn nachlesen und in unserem Worträtsel testen, ob du die Artikel wirklich kennst!

>>> Informationen und BESTELLUNG: info ((at)) handlungsnetz ((.)) de

Mit dem Begriff GRUNDRECHTE werden meist die ersten 19 Artikel des Grundgesetz (GG) und die dort geschaffenen Rechtsgarantien bezeichnet. Weitere wichtige Grundrechte finden sich aber auch in anderen Artikeln des Grundgesetzes. So ist zum Beispiel das Recht auf einen gesetzlichen Richter und rechtliches Geh.r vor einem Gericht in den Artikeln 101 und 103 GG festgeschrieben. Grundrechte, die in anderen als den ersten 19 Artikeln des Grundgesetzes behandelt werden, bezeichnet man oft als „grundrechtsgleiche“ Rechte.

Oft wird unterschieden zwischen Menschenrechten, die jedem Menschen zustehen, und Bürgerrechten, die nur Bürgern der Bundesrepublik in vollem Umfang zustehen.

Zu den MENSCHENRECHTEN gehören zum Beispiel das Recht auf freie Meinungs.u.erung, die Glaubensund Gewissensfreiheit oder das Prinzip der Gleichheit vor dem Gesetz. Oft beginnen die Menschenrechtsartikel mit den Worten „Jeder hat das Recht…“. Diese Grundrechte haben alle Menschen von Geburt an. Weitere Menschenrechte sind der besondere Schutz der Freiheit der Person, der Ehe und der Familie, der Ehe und der Familie, der Unversehrtheit der Wohnung und des persönlichen Eigentums ebenso wie der Schutz des Brief- und Postgeheimnisses oder das Petitionsrecht. Zu den Menschenrechten zählen auch die Rechtsnormen, die sich aus den eben genannten ableiten lassen. Dazu gehören die Rechtsgarantien bei Freiheitsentzug, Elternrechte und die staatliche Schulaufsicht, das Recht auf Asyl und die Regelung von Entsch.digungen nach Eigentumsverlust durch Vergesellschaftung.

Zementiert werden die Menschenrechte in Artikel 1 GG. Er bekennt sich zu den „unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten“ (Art. 1 Abs. 2 GG). Dieser Artikel gehört zum unveränderlichen Teil des Grundgesetzes und darf in seinen Grunds.tzen auch durch entsprechende Mehrheiten in Bundestag und Bundesrat nicht geändert werden (Art. 79 Abs. 3 GG).

Als BÜRGERRECHTE bezeichnet man hingegen die Grundrechte, die nur deutschen Staatsbürgern zugebilligt werden. Hierzu z.hlen zum Beispiel das Wahlrecht, die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf freie Berufswahl. Die entsprechenden Grundgesetzartikel beginnen häufig mit den Worten „Alle Deutschen haben das Recht…“. Weitere Bürgerrechte sind das Recht auf Freizügigkeit, das Widerstandsrecht bei Bestrebungen gegen die freiheitlichdemokratische Grundordnung, das Recht auf den gleichen Zugang zu öffentlichen .mtern, das Recht auf Versammlungsfreiheit oder das Recht auf die eigene deutsche Staatsangehörigkeit.

Die Grundrechte gehören zum KERN DER FREIHETLICH DEMOKRATISCHEN GRUNDORDNUNG. Sie geniessen daher einen besonderen Schutz. Sie dürfen zwar unter ausdrücklicher Nennung des Artikels durch ein Gesetz eingeschr.nkt, jedoch nicht in ihrem Wesensgehalt angetastet werden (Art. 19 GG). Auch die grundrechtsgleichen Rechte geniessen eine Sonderstellung und können – wie die Grundrechte – von jedem vor dem Bundesverfassungsgericht eingeklagt werden (Art. 93 GG).

Quelle: pbp – Bundeszentrale für Politische Bildung